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   LG Düsseldorf, 26.11.2020 - 4c O 17/19   

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LG Düsseldorf, 26.11.2020 - 4c O 17/19 (https://dejure.org/2020,38155)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2020 - 4c O 17/19 (https://dejure.org/2020,38155)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. November 2020 - 4c O 17/19 (https://dejure.org/2020,38155)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    LG Düsseldorf legt EuGH Fragen im Patentstreit zwischen Nokia und Daimler zur Entscheidung vor - FRAND-Bedingungen

  • heise.de (Pressebericht, 02.11.2020)

    Auto-Patentkrieg: Weitere Niederlagen für Daimler

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorlagebeschluss: Patentstreit zwischen Nokia und Daimler geht zum EuGH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 276
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.11.2020 - 4c O 17/19
    Konkretisierung der Anforderungen aus der Entscheidung des Gerichtshofs in Sachen Huawei ./. ZTE (Urteil vom 16. Juli 2015, C-170/13):.

    16 In der Sache X (Urteil v. 16. Juli 2015, C-170/13; nachfolgend: EuGH-Urteil) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich der Benutzer eines standardessentiellen Patents, der auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand verteidigen kann, und zwar unabhängig davon, ob er die Benutzung des Patents bestreitet oder nicht, und ungeachtet dessen, dass er die Benutzung des SEP schon vor Erteilung einer Lizenz aufgenommen hat.

  • LG Mannheim, 18.08.2020 - 2 O 34/19

    Nokia obsiegt gegen Daimler wegen Patentverletzungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.11.2020 - 4c O 17/19
    39 Die Kammer folgt daher nicht der Auffassung (LG München, Urteil v. 10. September 2020, 7 O 8818/19; LG Mannheim, Urteil v. 18. August 2020, 2 O 34/19), dass im Rahmen der Prüfung des Willens des Patentverletzers zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen das Gegenangebot mit in den Blick zu nehmen und insbesondere die dort angebotene Lizenzgebühr als Maßstab für die Lizenzwilligkeit des Lizenzsuchers mit heranzuziehen ist.
  • LG München I, 10.09.2020 - 7 O 8818/19

    Technologiezugang bei standardessentiellen Patenten in Wertschöpfungsketten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.11.2020 - 4c O 17/19
    39 Die Kammer folgt daher nicht der Auffassung (LG München, Urteil v. 10. September 2020, 7 O 8818/19; LG Mannheim, Urteil v. 18. August 2020, 2 O 34/19), dass im Rahmen der Prüfung des Willens des Patentverletzers zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen das Gegenangebot mit in den Blick zu nehmen und insbesondere die dort angebotene Lizenzgebühr als Maßstab für die Lizenzwilligkeit des Lizenzsuchers mit heranzuziehen ist.
  • BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17

    FRAND-Einwand II

    cc) Eine so verstandene Lizenzbereitschaft ist nicht etwa entbehrlich, sondern behält auch dann ihre Bedeutung, wenn der Patentinhaber dem Verletzer ein Lizenzangebot unterbreitet hat (aA Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. E Rn. 394 ff.; Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2020 - 4c O 17/19, juris Rn. 37).
  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 83/19
    Zivilkammer des hiesigen Gerichts (Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, zitiert nach juris) (dazu unter Ziff. I.) noch vor dem Hintergrund des laufenden Rechtsbestandsverfahrens (dazu unter Ziff. II.) eine Veranlassung.

    Erwägungen zu einer Aussetzung der Verhandlung sind vorliegend deshalb geboten, weil die Frage, wie die Lizenzwilligkeit in dem Fall zu beurteilen ist, in dem der Nutzer auf einen Verletzungshinweis hin für längere Zeit schweigt, auch Gegen-stand einer an den EuGH gerichteten Vorlagefrage ist (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Vorlagefrage unter Pkt.

    Eine Orientierung an dieser Vorschrift ist sachgerecht, weil die Kammer ohne das genannte Vorabentscheidungsgesuch der Schwesterkammer in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4c O 17/19 selbst die Entscheidung zu treffen hätte, ob sie eine Vorlage an den EuGH veranlasst.

    Die Bereitschaft zur Lizenznahme muss die Vertragsverhandlungen vielmehr stetig begleiten und darin einen Ausdruck finden, dass der Nutzer, auch wenn er nach den Anforderungen des EuGH zunächst nicht in der Pflicht zur Unterbreitung eines FRAND-gemäßen Angebots steht, an dem Zustandekommen eines Lizenzvertrags konstruktiv mitwirkt (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 161 - Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Rn. 34, zitiert nach juris; ebd., GRUR-RS 2020, 12599, Rn. 309f.; LG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2018, Az.: 4b O 5/17, Rn. 143 ff., zitiert nach BeckRS 2018, 38605).

    Der Nutzer muss danach lediglich eine grundsätzliche (allgemeine) Bereitschaft zur Lizenznahme in Form einer eindeutigen, jedoch ergebnisoffenen Verhandlungsbereitschaft, ggf. auch konkludent, erkennen lassen (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 152, Rn. 160, Rn. 165 und Rn. 171 ff. - Mobiles Kommunikationssystem; zuletzt: LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Rn. 34, zitiert nach juris).

    Vielmehr muss auch eine solche Erklärung bei Berücksichtigung der diese begleitenden Umstände als ernsthafte Bekundung eines - wenn auch zunächst allgemeineren - Lizenzwillens verstanden werden können (zuletzt: LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Rn. 35 a. E., zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 23/20
    Zivilkammer des hiesigen Gerichts (Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, zitiert nach juris) (dazu unter Ziff. I.) noch vor dem Hintergrund des laufenden Rechtsbestandsverfahrens (dazu unter Ziff. II.) eine Veranlassung.

    Erwägungen zu einer Aussetzung der Verhandlung sind vorliegend deshalb geboten, weil die Frage, wie die Lizenzwilligkeit in dem Fall zu beurteilen ist, in dem der Nutzer auf einen Verletzungshinweis hin für längere Zeit schweigt, auch Gegenstand einer an den EuGH gerichteten Vorlagefrage ist (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Vorlagefrage unter Pkt.

    Eine Orientierung an dieser Vorschrift ist sachgerecht, weil die Kammer ohne das genannte Vorabentscheidungsgesuch der Schwesterkammer in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4c O 17/19 selbst die Entscheidung zu treffen hätte, ob sie eine Vorlage an den EuGH veranlasst.

    Die Bereitschaft zur Lizenznahme muss die Vertragsverhandlungen vielmehr stetig begleiten und darin einen Ausdruck finden, dass der Nutzer, auch wenn er nach den Anforderungen des EuGH zunächst nicht in der Pflicht zur Unterbreitung eines FRAND-gemäßen Angebots steht, an dem Zustandekommen eines Lizenzvertrags konstruktiv mitwirkt (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 161 - Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Rn. 34, zitiert nach juris; ebd., GRUR-RS 2020, 12599, Rn. 309f.; ebd., Urt. v. 12.12.2018, Az.: 4b O 5/17, Rn. 143 ff., zitiert nach BeckRS 2018, 38605).

    Der Nutzer muss danach lediglich eine grundsätzliche (allgemeine) Bereitschaft zur Lizenznahme in Form einer eindeutigen, jedoch ergebnisoffenen Verhandlungsbereitschaft, ggf. auch konkludent, erkennen lassen (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 152, Rn. 160, Rn. 165 und Rn. 171 ff. - Mobiles Kommunikationssystem; zuletzt: LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Rn. 34, zitiert nach juris).

    Vielmehr muss auch eine solche Erklärung bei Berücksichtigung der diese begleitenden Umstände als ernsthafte Bekundung eines - wenn auch zunächst allgemeineren - Lizenzwillens verstanden werden können (zuletzt: LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Rn. 35 a. E., zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 49/20
    Zivil-kammer des hiesigen Gerichts (Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, zitiert nach juris) (dazu unter Ziff. I.) noch vor dem Hintergrund des laufenden Rechtsbestands-verfahrens (dazu unter Ziff. II.) eine Veranlassung.

    Erwägungen zu einer Aussetzung der Verhandlung sind vorliegend deshalb geboten, weil die Frage, wie die Lizenzwilligkeit in dem Fall zu beurteilen ist, in dem der Nutzer auf einen Verletzungshinweis hin für längere Zeit schweigt, auch Gegen-stand einer an den EuGH gerichteten Vorlagefrage ist (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Vorlagefrage unter Pkt.

    Eine Orientierung an dieser Vorschrift ist sachgerecht, weil die Kammer ohne das genannte Vorabentscheidungsgesuch der Schwesterkammer in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4c O 17/19 selbst die Entscheidung zu treffen hätte, ob sie eine Vorlage an den EuGH veranlasst.

    Die Bereitschaft zur Lizenznahme muss die Vertragsverhandlungen vielmehr stetig begleiten und darin einen Ausdruck finden, dass der Nutzer, auch wenn er nach den Anforderungen des EuGH zunächst nicht in der Pflicht zur Unterbreitung eines FRAND-gemäßen Angebots steht, an dem Zustandekommen eines Lizenzvertrags konstruktiv mitwirkt (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 161 - Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Rn. 34, zitiert nach juris; ebd., GRUR-RS 2020, 12599, Rn. 309f.; ebd., Urt. v. 12.12.2018, Az.: 4b O 5/17, Rn. 143 ff., zitiert nach BeckRS 2018, 38605).

    Der Nutzer muss danach lediglich eine grundsätzliche (allgemeine) Bereitschaft zur Lizenznahme in Form einer eindeutigen, jedoch ergebnisoffenen Verhandlungsbereitschaft, ggf. auch konkludent, erkennen lassen (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 152, Rn. 160, Rn. 165 und Rn. 171 ff. - Mobiles Kommunikationssystem; zuletzt: LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Rn. 34, zitiert nach juris).

    Vielmehr muss auch eine solche Erklärung bei Berücksichtigung der diese begleitenden Umstände als ernsthafte Bekundung eines - wenn auch zunächst allgemeineren - Lizenzwillens verstanden werden können (zuletzt: LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Rn. 35 a. E., zitiert nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19

    Mobilstation - Patentverletzungsverfahren bezüglich eines Patents zur

    Jedenfalls stünde eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens mit Blick auf die Vorlageentscheidung des Landgerichts Düsseldorf an den EuGH vom 26.11.2020 (4c O 17/19) im Ermessen des Senats, das der Senat dahin ausübt, nicht auszusetzen.
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 2 U 13/21

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents;

    Zivilkammer (Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19) noch vor dem Hintergrund des laufenden Rechtsbestandsverfahrens Anlass.
  • LG Mannheim, 02.03.2021 - 2 O 131/19

    (uplink)-Synchronisation - Angemessenheit eines Gegenangebots in

    Vielmehr muss der Verletzer sich klar und eindeutig sowie ernsthaft und vorbehaltlos bereit erklären, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken (BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 83 - FRAND-Einwand; BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 57 - FRAND-Einwand II; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19,GRUR-RS 2020, 41067; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2020, 6 U 104/18 (unv.); a.A. LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, 4c O 17/19, GRUR-RS 2020, 32508).

    Die Kammer spricht ebenfalls keine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefragen des Landgerichts Düsseldorf vom 26.11.2020 aus (4c O 17/19, GRUR-RS 2020, 32508).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - 15 U 39/21

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in ihrem Vorlagebeschluss vom 26.11.2020 (4c O 17/19, GRUR-RS 2020, 32508 - Telematikkontrolleinheit) zugrunde gelegt habe, muss sich der Senat im Einstellungsverfahren nicht näher mit den unterschiedlichen Rechtsauffassungen befassen und auch nicht dazu Stellung nehmen, inwieweit er an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 17.11.2016 - I-15 U 66/15, GRUR-RS 2016, 21067 Rn. 8 ff; GRUR 2017, 1219 Rn. 135 ff. (151 f.) - Mobiles Kommunikationssystem) festhält.
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